ALLGEMEINE VERKAUFSBEDINGUNGEN DER M-LOCKS B.V. UND M-LOCKS AB
Artikel 1 – Allgemein
1.1 Wenn in diesen allgemeinen Verkaufsbedingungen auf M-LOCKS Bezug genommen wird, sind damit
M-LOCKS B.V. und M-LOCKS AB gemeint.
1.2 In diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen wird mit “Abnehmer” jede (Rechts-)Person
bezeichnet, die mit der M-LOCKS B.V und M-LOCKS AB verhandelt und/oder Verträge bezüglich der von
M-LOCKS zu liefernden Produkte und Dienstleistungen eingeht.
1.3 Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen finden auf alle unsere Angebote und Offerten,
ausgeführten oder auszuführenden Aufträge und Verträge Anwendung. M-LOCKS schließt die
Anwendung der eigenen allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Abnehmers oder anderer
allgemeiner Geschäftsbedingungen ausdrücklich aus.
1.4 Abweichungen von diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen binden M-LOCKS nur,
wenn M-LOCKS und der Abnehmer diese Abweichungen ausdrücklich schriftlich vereinbart
haben.
Artikel 2 – Vertrag
2.1 Alle Angebote und/oder Offerten sind unverbindlich. Ein Vertrag kommt zustande, wenn ein/e
von M-LOCKS abgegebenes Angebot und/oder Offerte schriftlich vom Abnehmer akzeptiert
wird. Ein Auftrag, den der Abnehmer M-LOCKS erteilt, verpflichtet M-LOCKS erst, nachdem
M-LOCKS den Auftrag gegenüber dem Abnehmer schriftlich bestätigt hat.
2.2 Wenn der Abnehmer nach dem Zustandekommen des Vertrages Änderungen in der
Vertragsausführung verlangt, entscheidet M-LOCKS, ob und – wenn ja – unter welchen
(näheren) Bedingungen diese Änderungen noch im Rahmen dieses Vertrages akzeptiert
werden können.
2.3 Änderungen des Vertrages treten unabhängig von ihrer Art erst in kraft, wenn sie schriftlich
zwischen M-LOCKS und dem Abnehmer vereinbart wurden.
2.4 M-LOCKS ist im Falle einer Vertragsänderung gleich welcher Art berechtigt, die höheren
Kosten, die mit diesen Änderungen verbunden sind, beim Abnehmer in Rechnung zu stellen.
2.5 M-LOCKS behält sich das Recht vor, die Konstruktion und die Zusammensetzung der Produkte,
die sie liefert, gegebenenfalls zu ändern, wenn und sofern dies die vereinbarte Qualität der
bestellten Produkte nicht wesentlich beeinträchtigt.
Artikel 3 – Preise
3.1 Die angebotenen und vereinbarten Preise sind in Euro und in von M-LOCKS genannten
Ausnahmefällen in amerikanischen Dollar angegeben und exklusive MwSt. Sonstige infolge des
Gesetzes geschuldete Steuern, Abgaben und Gebühren sind nicht im Preis enthalten.
3.2 Wenn der für die von M-LOCKS zu liefernden Dienstleistungen und/oder Produkte zu zahlende
Betrag geringer als EUR 100 (oder dem entsprechenden Betrag in amerikanischen Dollar)
exklusive MwSt. ist, dann gilt, dass von M-LOCKS ein so genannter Auftragszuschlag in Höhe
von EUR 15 in Rechnung gestellt wird.
Artikel 4 – Zahlung
4.1 Wenn schriftlich keine andere Zahlungsfrist vereinbart wurde, muss der Abnehmer den
gesamten in Rechnung gestellten Betrag innerhalb von dreißig (30) Tagen nach
Rechnungsdatum durch Einzahlung oder Überweisung auf ein von M-LOCKS angegebenes
Bank- oder Girokonto zahlen. Eventuelle Bankkosten gehen auf Konto des Abnehmers.
4.2 Wenn der Abnehmer einen von ihm geschuldeten Betrag nicht innerhalb der dafür gesetzten
Frist zahlt, ist der Abnehmer von Rechts wegen in Verzug, ohne dass eine weitere
Inverzugsetzung erforderlich ist.
Der Abnehmer schuldet ab dem Fälligkeitsdatum der Rechnung die gesetzlichen Zinsen
zuzüglich 3 %, die pro (Teil-)Monat über den noch ausstehenden Betrag berechnet werden.
4.3 Alle eventuellen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten, die von M-LOCKS aufgewandt
werden, um die Erfüllung der (Zahlungs-)Pflichten des Abnehmers zu erzwingen, gehen zu
Lasten des Abnehmers. Die außergerichtlichen Kosten werden dabei auf 15 % des
Rechnungsbetrages festgesetzt, und zwar mit einem Mindestbetrag von EUR 250, ohne dass
hierfür ein Nachweis erbracht werden muss. Die vorgenannten Kosten werden ab dem
Zeitpunkt geschuldet, ab dem die Forderung an einen Rechtsanwalt, einen Gerichtsvollzieher
oder ein Inkassobüro übertragen wurde, dies ungeachtet dessen, ob der Abnehmer darüber
informiert ist.
4.4 Der Abnehmer ist nicht berechtigt, irgendeinen Betrag von dem in Rechnung gestellten Betrag
abzuziehen oder den von ihm geschuldeten Betrag mit irgendeiner Forderung, die er gegenüber
M-LOCKS hätte oder meint zu haben, zu verrechnen oder seine Zahlungspflicht aufzuschieben.
Artikel 5 – Lieferfrist
5.1 Sofern schriftlich nichts anderes vereinbart wurde, erfolgt die Lieferung ab Lager von MLOCKS.
5.2 M-LOCKS wird sich bemühen, innerhalb der vereinbarten Lieferfrist zu liefern. Eine
Überschreitung der Lieferfrist gibt dem Abnehmer kein Recht auf Vergütung irgendeines
Schadens, es sei denn, es ist von Vorsatz oder grober Schuld seitens M-LOCKS die Rede.
5.3 Wenn deutlich wird, dass M-LOCKS die vereinbarte oder angegebene Frist nicht erfüllen kann,
wird M-LOCKS dem Abnehmer dies unverzüglich unter Angabe des Zeitraums mitteilen, um
den die Lieferfrist voraussichtlich überschritten wird.
Artikel 6 – Transport
6.1 Alle geschuldeten Transport- und Versicherungskosten gehen zu Lasten des Abnehmers,
sofern die Parteien keine andere ausdrückliche Vereinbarung getroffen haben.
6.2 Der Transport aller Produkte, auch der Produkte, die auf den Namen von M-LOCKS
transportiert werden, geht zu Lasten und auf Risiko des Abnehmers.
Artikel 7 – Eigentumsvorbehalt
7.1 Alle gelieferten Produkte bleiben bis zu dem Zeitpunkt, an dem alle Forderungen von M-LOCKS
gegenüber dem Abnehmer, die sich sowohl aus dem Vertrag ergeben als auch durch eine
Nichteinhaltung von Verträgen entstehen, vollständig bezahlt wurden, ausschließlich Eigentum
von M-LOCKS.
7.2 Wenn der Abnehmer in Verzug bleibt, irgendeinen fälligen Betrag für die Produkte, die unter
Eigentumsvorbehalt geliefert wurden, zu zahlen, ist M-LOCKS unbeschadet der Bestimmungen
in Artikel 4 bezüglich der Zahlung berechtigt, diese Produkte zurückzunehmen. Der Abnehmer
erteilt M-LOCKS oder von M-LOCKS angewiesenen Dritten die Zustimmung, seine
Betriebsgelände, Lager, Fabrikhallen usw. zu diesem Zweck zu betreten. Die mit der
Rücknahme verbundenen Kosten werden dem Abnehmer von M-LOCKS in Rechnung gestellt.
7.3 Wenn das Recht des Ziellandes der gekauften Produkte zusätzlich zu vorgenannter
Beschreibung weitere Möglichkeiten zur Vorbehaltung des Eigentums kennt, gilt zwischen den
Parteien, dass diese weiterführenden Möglichkeiten als zugunsten von M-LOCKS für
ausbedungen gelten, dies mit der Maßgabe, dass das Vorgenannte bezüglich des
Eigentumsvorbehalts weiterhin gilt, wenn objektiv nicht festzustellen ist, auf welche
weiterführenden Regeln sich diese Bestimmung bezieht.
Artikel 8 – Garantie
8.1 Unter Berücksichtigung des nachfolgend Genannten garantiert M-LOCKS die Tauglichkeit und
die Qualität der von ihr gelieferten Produkte für einen Zeitraum von zwei (2) Jahren nach dem
Produktionsdatum, das auf den gelieferten Produkten genannt ist, dies mit der Maßgabe, dass
die Garantie nie weiter reicht als die Garantie, wie sie vom Hersteller oder den Zulieferanten
von M-LOCKS gewährt wurde. M-LOCKS ist berechtigt, schriftlich eine andere Garantiefrist
anzugeben.
8.2 Unter Berücksichtigung des nachfolgend Genannten garantiert M-LOCKS die Tauglichkeit und
Qualität von Dienstleistungen, die sie erbracht hat, für einen Zeitraum von zwei (2) Jahren nach
der erfolgten Dienstleistung.
8.3 Geringe Abweichungen in Bezug auf Qualität, Maße und Farbe, die laut Handelsgebrauch
allgemein zugelassen werden können, und der normale Verschleiß von Produkten oder Teilen
davon können nicht zu einem Anspruch aufgrund dieses Artikels führen.
8.4 Der Abnehmer hat aufgrund dieses Artikels nur dann einen Anspruch gegenüber M-LOCKS,
wenn der Abnehmer M-LOCKS eine Kaufquittung beziehungsweise Rechnung der gelieferten
Produkte beziehungsweise der erbrachten Dienste aushändigen kann und gemäß Artikel 9
dieser Geschäftsbedingungen gehandelt hat.
8.5 Die Garantien gelten nicht, wenn der Mangel oder der in diesem Zusammenhang entstandene
Schaden darauf zurückzuführen ist, dass die geltenden Gebrauchsvorschriften nicht
berücksichtigt wurden, dass ein Einbau nicht entsprechend der mitgelieferten Montageanleitung
und nicht von oder im Namen von M-LOCKS durchgeführt wurde oder dass der Code
vergessen wurde, oder wenn der Mangel oder Schaden infolge einer von außen stammenden
Ursache oder unsachgemäßer Nutzung entstanden ist.
Artikel 9 – Beanstandung
9.1 Der Abnehmer muss bei der Entgegennahme der Produkte und/oder nach der Realisierung der
erbrachten Dienstleistungen kontrollieren, ob die Produkte und/oder erbrachten
Dienstleistungen mit der Bestellung bzw. dem Auftrag übereinstimmen.
9.2 Beschwerden bezüglich gelieferter Produkte und/oder erbrachter Dienstleistungen müssen
M-LOCKS vom Abnehmer innerhalb von einer Woche nach der Lieferung beziehungsweise
Vollendung mitgeteilt werden. Unsichtbare Mängel oder Beschädigungen müssen M-LOCKS
innerhalb von einer Woche, nachdem der Abnehmer den Mangel entdeckt hat oder
berechtigterweise hätte entdecken können, mitgeteilt werden. Beschwerden in Bezug auf
Rechnungen müssen M-LOCKS spätestens innerhalb von einer Woche nach Rechnungsdatum
schriftlich mitgeteilt werden. Wenn Beschwerden nicht rechtzeitig gemäß vorgenannter Frist
eingereicht werden, übernimmt M-LOCKS keine Haftung.
9.3 Der Abnehmer muss M-LOCKS die Gelegenheit bieten, die beanstandeten Produkte unter
Strafe des Verfallens von Rechten im Originalzustand zu kontrollieren.
Artikel 10 – Abwicklung von Beschwerden und sonstigen Forderungen
10.1 M-LOCKS wird im Falle einer Beschwerde gemäß den Bestimmungen in Artikel 9 den
Abnehmer nach eigener Wahl dazu auffordern, ihr die Produkte zurückzusenden (zurücksenden
zu lassen) oder einen Sachverständigen einzuschalten, der die Produkte vor Ort beim
Abnehmer kontrolliert.
10.2 Wenn M-LOCKS Produkte an sich zurückgesendet hat (zurück hat senden lassen) und die
Produkte nach ihrem ausschließlichen Urteil nicht in Ordnung sind und/oder nicht den an sie
gestellten Qualitätsanforderungen entsprechen, wird M-LOCKS die Produkte reparieren
beziehungsweise ersetzen. Die damit einhergehenden Kosten gehen vollständig zu ihren
Lasten, wenn und sofern M-LOCKS ihren Verpflichtungen zurechenbar nicht in ausreichendem
Maße nachgekommen ist, es sei denn, die Bestimmungen in Artikel 8.5 finden Anwendung.
10.3 Wenn M-LOCKS einen Sachverständigen eingeschaltet hat, der die Produkte/Dienstleistungen
vor Ort beim Abnehmer kontrolliert, dann gehen die damit einhergehenden Kosten (nämlich
Lohn- und Reisekosten) vollständig zu Lasten von M-LOCKS, wenn die Produkte nach ihrem
ausschließlichen Urteil nicht in Ordnung sind und/oder nicht den an sie gestellten
Qualitätsanforderungen entsprechen, es sei denn, die Bestimmungen in Artikel 8.5 finden
Anwendung.
Artikel 11 – Haftung
11.1 Mit Ausnahme von Vorsatz oder grober Schuld seitens von M-LOCKS oder ihrer rechtsgültigen
Vertreter ist die Haftung von M-LOCKS maximal auf den Rechnungswert der gelieferten
Produkte und/oder erbrachten Dienstleistungen begrenzt, auf die sich die für berechtigt
befundene(n) Beschwerde(n) bezieht bzw. beziehen.
11.2 M-LOCKS haftet in keinem Fall, auch nicht wenn Vorsatz oder grobe Schuld vorliegen, für
irgendeinen Folgeschaden.
Artikel 12 – Auflösung
12.1 Wenn der Abnehmer oder M-LOCKS in Konkurs gehen oder vor dem Konkurs stehen,
Zahlungsaufschub gewährt wurde, eine Schuldensanierung durchgeführt wird oder diese die
Verfügungsgewalt über das eigene Vermögen oder Teile dessen auf andere Weise verlieren, ist
die andere Partei berechtigt, den Vertrag ohne gerichtliches Einschreiten und ohne
Inverzugsetzung aufzulösen.
12.2 Unbeschadet der Bestimmungen im vorherigen Absatz hat M-LOCKS für den von ihr erlittenen
Schaden, Kosten, Zinsen und dergleichen, ebenfalls Anspruch auf Schadenersatz durch den
Abnehmer.
Artikel 13 – Höhere Gewalt
13.1 M-LOCKS ist nicht verpflichtet, irgendeine Verpflichtung zu erfüllen, wenn ein Umstand, an dem
sie keine Schuld trägt und der ihr weder aufgrund des Gesetzes noch aufgrund von im Verkehr
geltenden Auffassungen zugeschrieben werden kann, dies verhindert.
13.2 Wenn die Periode der höheren Gewalt länger als zwei Monate dauert oder mit Sicherheit
dauern wird, ist jede der Parteien berechtigt, den vorliegenden Vertrag/die vorliegende Verträge
aufzulösen, dies ohne Schadenersatzpflicht gegenüber der anderen Partei. Wenn eine Situation
mit höherer Gewalt eintritt, wird die betroffene Partei dies der anderen Partei unter Vorlage der
erforderlichen Beweisstücke schriftlich mitteilen.
Artikel 14 – Geistige Eigentumsrechte
14.1 Sofern nicht ausdrücklich eine andere schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, verfügen
M-LOCKS und ihre Lizenzgeber oder Zulieferanten über alle geistigen Eigentumsrechte,
darunter auch Autorenrechte, Modellrechte, Patentrechte, Datenbankrechte,
Handelsnamenrechten und Markenrechte, bezüglich der von M-LOCKS und ihren
Arbeitnehmern bei der Vertragsausführung entworfenen und/oder gefertigten und/oder
angepassten Produkte und auf andere Weise zur Verfügung gestellten Produkte, und zwar
ungeachtet dessen, ob der Abnehmer dafür bezahlt hat.
14.2 Wenn M-LOCKS in Abweichung von Artikel 14.1 bereit ist, sich zu einer Übertragung eines
geistigen oder industriellen Eigentumsrechtes zu verpflichten, kann eine solche Verpflichtung
nur schriftlich und ausdrücklich eingegangen werden.
14.3 Der Abnehmer erhält ausschließlich die Nutzungsrechte und Befugnisse, die durch diese
allgemeinen Geschäftsbedingungen und/oder das Gesetz ausdrücklich eingeräumt wurden
und/oder sich aus dem Auftrag/den Aufträgen mit M-LOCKS ergeben.
14.4 Es ist dem Abnehmer nicht erlaubt, irgendeine Nennung von Autorenrechten, Markenrechten,
Handelsnamenrechten oder eines anderen geistigen Eigentumsrechtes aus den ihm zur
Verfügung gestellten Produkten zu entfernen oder diese zu ändern, dazu gehören auch
Nennungen bezüglich des vertraulichen Charakters und der Geheimhaltung der zur Verfügung
gestellten Produkte.
Artikel 15 – Konversion
15.1 Wenn sich eine Bestimmung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen als nicht rechtsgültig
herausstellen sollte, bleiben die weiteren Bestimmungen uneingeschränkt in kraft. An die Stelle
der eventuellen ungültigen Bestimmungen treten dann Bestimmungen, die angesichts der
Absicht der Parteien weitestgehend mit der ungültigen Bestimmung übereinstimmen.
Artikel 16 – Rechtswahl und zuständiger Richter
16.1 Auf Angebote, Offerten, ausgeführte oder auszuführende Aufträge und Verträge zwischen
M-LOCKS und dem Abnehmer und diesbezügliche Verhandlungen findet ausschließlich
niederländisches Recht Anwendung.
16.2 Alle Konflikte, die sich daraus ergeben, werden ausschließlich vom zuständigen Richter im
Arrondissement des Standorts von M-LOCKS entsprechend der Schiedsgerichtsordnung des
Nederlands Arbitrage Instituut (niederländisches Institut für das Schiedsgerichtswesen) oder
vom zuständigen Richter am Standort des Abnehmers geschlichtet.
16.3 Die vorgenannten Bestimmungen verhindern nicht, dass die Parteien gemeinsam beschließen
können, Konflikte mittels Mediation, eines verbindlichen Gutachtens oder einer Schlichtung
schlichten zu lassen.
Artikel 17 – Übersetzungen
Die allgemeinen Geschäftsbedingungen wurden in niederländischer, deutscher und englischer
Sprache verfasst; der niederländische Text ist bei jeglichem Unterschied in Bezug auf Inhalt und
Tragweite bindend.